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   BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72   

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https://dejure.org/1972,5132
BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72 (https://dejure.org/1972,5132)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1972 - 4 StR 103/72 (https://dejure.org/1972,5132)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1972 - 4 StR 103/72 (https://dejure.org/1972,5132)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl zugunsten eines anderen Tatbeteiligten - Voraussetzungen der Mittäterschaft - Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls

 
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  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72
    Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision die Beweismittel nicht benennt, die ihrer Auffassung nach von der Jugendkammer noch hätten benutzt werden können (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72
    Überläßt er den durch die gemeinsame Wegnahme erlangten Mitgewahrsam sogleich an einen anderen Tatbeteiligten, dann kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, von einer Zueignungsabsicht nur dann die Rede sein, wenn er selbst sich wirtschaftlich an die Stelle des Berechtigten setzen, über die Sache wie ein Eigentümer verfügen und ihre Substanz oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleiben will (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 17, 87, 92 [BGH 12.01.1962 - 4 StR 346/61]; BGH Urteil vom 16. September 1966 - 4 StR 215/66).
  • BGH, 29.05.1957 - 2 StR 195/57
    Auszug aus BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72
    Im übrigen wird auf die Entscheidung BGHSt 10, 333 Bezug genommen.
  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72
    Überläßt er den durch die gemeinsame Wegnahme erlangten Mitgewahrsam sogleich an einen anderen Tatbeteiligten, dann kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, von einer Zueignungsabsicht nur dann die Rede sein, wenn er selbst sich wirtschaftlich an die Stelle des Berechtigten setzen, über die Sache wie ein Eigentümer verfügen und ihre Substanz oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleiben will (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 17, 87, 92 [BGH 12.01.1962 - 4 StR 346/61]; BGH Urteil vom 16. September 1966 - 4 StR 215/66).
  • BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65

    Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten

    Auszug aus BGH, 27.04.1972 - 4 StR 103/72
    Die Überschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO kann für sich allein die Revision nicht begründen (BGHSt 21, 4).
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